§ 3 MVÜ-VO Angaben zu Bedeckung und Ausgleich

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in BetrachtAls Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsMitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013;Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, BHG 2013;
    2. 2.Ziffer 2Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013;Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013;
    3. 3.Ziffer 3Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 (variable Auszahlungen), § 54 Abs. 8 (fixe Auszahlungen) und § 56 Abs. 2 BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1, 5, 6 und 7 BHG 2013);Kreditoperationen gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 (variable Auszahlungen), Paragraph 54, Absatz 8, (fixe Auszahlungen) und Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz eins,, 5, 6 und 7 BHG 2013);
    4. 4.Ziffer 4Zweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013) sowieZweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013) sowie
    5. 5.Ziffer 5Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 6 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013).Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013).
  2. (2)Absatz 2Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in BetrachtAls Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsEinsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 4 sowieEinsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sowie
    2. 2.Ziffer 2Mehraufbringungen finanzierungswirksamer Erträge.
  3. (3)Absatz 3In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, BHG 2013.
  4. (4)Absatz 4Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in BetrachtAls Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsMitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013;Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, BHG 2013;
    2. 2.Ziffer 2Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013;Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013;
    3. 3.Ziffer 3Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 (variable Auszahlungen), § 54 Abs. 8 (fixe Auszahlungen) und § 56 Abs. 2 BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1, 5, 6 und 7 BHG 2013);Kreditoperationen gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 (variable Auszahlungen), Paragraph 54, Absatz 8, (fixe Auszahlungen) und Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz eins,, 5, 6 und 7 BHG 2013);
    4. 4.Ziffer 4Zweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013) sowieZweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013) sowie
    5. 5.Ziffer 5Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 6 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013).Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013).
  2. (2)Absatz 2Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in BetrachtAls Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsEinsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 4 sowieEinsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, sowie
    2. 2.Ziffer 2Mehraufbringungen finanzierungswirksamer Erträge.
  3. (3)Absatz 3In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, BHG 2013.
  4. (4)Absatz 4Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013).

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