§ 24b RFEV (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß zur Anwendung.Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, sinngemäß zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1997,)
§ 24b RFEV (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 11.02.1997 bis 30.06.1997
  1. (1)Absatz einsDie Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß zur Anwendung.Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, sinngemäß zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1997,)
§ 24b RFEV (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

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