§ 13 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 13 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller die bei der Einbringung des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet hat oder

b)

der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
§ 13 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller die bei der Einbringung des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet hat oder

b)

der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

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