§ 1 MGSV

Massengutschiff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Geltungsbereich

 

§ 1. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Geltungsbereich

 

§ 1. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.

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