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Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk
Einrichtungen
§ 27 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) In Gebieten, in denen wegen ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der Empfang der Aussendungen österreichischer Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist, können die Programme der Sender auf dem Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt werden. Die technische Gestaltung der Einrichtung bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind nur demjenigen zur Benützung zu überlassen, der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden und guten Empfang sowie den Inhalt der zugeführten Programme.
Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk
Einrichtungen
§ 27 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) In Gebieten, in denen wegen ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der Empfang der Aussendungen österreichischer Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist, können die Programme der Sender auf dem Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt werden. Die technische Gestaltung der Einrichtung bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind nur demjenigen zur Benützung zu überlassen, der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden und guten Empfang sowie den Inhalt der zugeführten Programme.