§ 27 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VIII

Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk

Einrichtungen

§ 27 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) In Gebieten, in denen wegen ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der Empfang der Aussendungen österreichischer Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist, können die Programme der Sender auf dem Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt werden. Die technische Gestaltung der Einrichtung bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind nur demjenigen zur Benützung zu überlassen, der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden und guten Empfang sowie den Inhalt der zugeführten Programme.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1977 bis 31.12.2018
ABSCHNITT VIII

Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk

Einrichtungen

§ 27 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) In Gebieten, in denen wegen ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der Empfang der Aussendungen österreichischer Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist, können die Programme der Sender auf dem Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt werden. Die technische Gestaltung der Einrichtung bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind nur demjenigen zur Benützung zu überlassen, der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden und guten Empfang sowie den Inhalt der zugeführten Programme.

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