§ 1 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (§ 7 Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (Paragraph 7, Absatz 2,) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.
§ 1 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsRundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (§ 7 Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (Paragraph 7, Absatz 2,) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.
§ 1 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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