§ 6 MVÜ-VO Berichterstellung

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

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