§ 12 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß Paragraph 13, abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera ader Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,
    2. b)Litera bder Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,
    3. c)Litera cdie weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll unddie weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (Paragraph 9, Litera a,), oder nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Litera b, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und
    4. d)Litera dder Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.der Antrag nicht gemäß Paragraph 13, abzuweisen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).
§ 12 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß Paragraph 13, abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera ader Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,
    2. b)Litera bder Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,
    3. c)Litera cdie weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll unddie weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (Paragraph 9, Litera a,), oder nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Litera b, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und
    4. d)Litera dder Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.der Antrag nicht gemäß Paragraph 13, abzuweisen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).
§ 12 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten