§ 12 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 12 RFEV. (1weggefallen) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen istseit 01.01.2000 weggefallen. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.

(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,

b)

der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,

c)

die weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und

d)

der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
§ 12 RFEV. (1weggefallen) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen istseit 01.01.2000 weggefallen. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.

(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,

b)

der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,

c)

die weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und

d)

der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).

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