§ 16 RFEV (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
ABSCHNITT V

Erlöschen der Bewilligungen

Allgemeines

§ 16 RFEV. (1weggefallen) Die Bewilligungen erlöschen:

a)

durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,

b)

durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),

c)

durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.

(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurdeseit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
ABSCHNITT V

Erlöschen der Bewilligungen

Allgemeines

§ 16 RFEV. (1weggefallen) Die Bewilligungen erlöschen:

a)

durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,

b)

durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),

c)

durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.

(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurdeseit 01.01.2000 weggefallen.

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