§ 16 RFEV (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungen erlöschen:
    1. a)Litera adurch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,
    2. b)Litera bdurch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,),
    3. c)Litera cdurch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurde.
§ 16 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungen erlöschen:
    1. a)Litera adurch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,
    2. b)Litera bdurch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,),
    3. c)Litera cdurch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurde.
§ 16 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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