§ 1 T-BVo (weggefallen)

Telekom-Bezügeverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs§ 1 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 6. Dezember 2012 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um 2,63% angehoben.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs§ 1 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 6. Dezember 2012 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um 2,63% angehoben.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.

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