§ 9 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 9 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.Paragraph 9,

Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis, Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 3, anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

  1. a)Litera aje eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder
  2. b)Litera beine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standorteseine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes
zu errichten und zu betreiben.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.1999
§ 9 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.Paragraph 9,

Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis, Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 3, anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

  1. a)Litera aje eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder
  2. b)Litera beine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standorteseine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes
zu errichten und zu betreiben.

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