§ 9 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
ABSCHNITT III

Zusatzbewilligung

§ 9 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

a)

je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder

b)

eine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes

zu errichten und zu betreiben.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.1999
ABSCHNITT III

Zusatzbewilligung

§ 9 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

a)

je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder

b)

eine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes

zu errichten und zu betreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten