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(1) Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(2) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.
(1) Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(2) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.