§ 25 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VII

Bewilligungsgebühren

§ 25 RFEV. (1weggefallen) Für die Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift festgelegten Gebühren zu entrichtenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.1999
ABSCHNITT VII

Bewilligungsgebühren

§ 25 RFEV. (1weggefallen) Für die Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift festgelegten Gebühren zu entrichtenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

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