§ 19 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Pflichten im Falle des Erlöschens der Bewilligungen

§ 19 RFEV. (1weggefallen) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung ist die Empfangsanlage, die auf Grund der Bewilligung errichtet und betrieben worden ist, außer Betrieb zu setzen und abzutragenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Erlischt die Bewilligung aus einem anderen Grund als dem des Verzichtes, ist die Bewilligungsurkunde unverzüglich nach dem Erlöschen einem Postamt zurückzustellen. Auf Verlangen ist über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
Pflichten im Falle des Erlöschens der Bewilligungen

§ 19 RFEV. (1weggefallen) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung ist die Empfangsanlage, die auf Grund der Bewilligung errichtet und betrieben worden ist, außer Betrieb zu setzen und abzutragenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Erlischt die Bewilligung aus einem anderen Grund als dem des Verzichtes, ist die Bewilligungsurkunde unverzüglich nach dem Erlöschen einem Postamt zurückzustellen. Auf Verlangen ist über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben.

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