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§ 2 RFEV. (1weggefallen) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlichseit 01.01.2000 weggefallen.
(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:
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(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
§ 2 RFEV. (1weggefallen) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlichseit 01.01.2000 weggefallen.
(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:
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(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)