§ 2 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 4, anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:
    1. a)Litera aHauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,Hauptbewilligungen (Paragraph 7,): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,
    2. b)Litera bZusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.Zusatzbewilligungen (Paragraph 9,): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.
  3. (3)Absatz 3Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,)
§ 2 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsZur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 4, anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:
    1. a)Litera aHauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,Hauptbewilligungen (Paragraph 7,): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,
    2. b)Litera bZusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.Zusatzbewilligungen (Paragraph 9,): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.
  3. (3)Absatz 3Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,)
§ 2 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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