§ 5 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach § 20 Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach Paragraph 20, Absatz eins, entsprechend instandzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen ausschließen.
  3. (3)Absatz 3Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieses Bundesgesetzes verstößt.
§ 5 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1977 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsDie Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach § 20 Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach Paragraph 20, Absatz eins, entsprechend instandzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen ausschließen.
  3. (3)Absatz 3Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieses Bundesgesetzes verstößt.
§ 5 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten