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der Antennenanlagen
§ 5 RFEV. (1weggefallen) Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werdenseit 01.01.2000 weggefallen. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach § 20 Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.
(2) Die Bewilligungsinhaber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen ausschließen.
(3) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieses Bundesgesetzes verstößt.
der Antennenanlagen
§ 5 RFEV. (1weggefallen) Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werdenseit 01.01.2000 weggefallen. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach § 20 Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.
(2) Die Bewilligungsinhaber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen ausschließen.
(3) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieses Bundesgesetzes verstößt.