§ 3 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben
    1. a)Litera aeine andere Person an dem in der Bewilligung angegebenen Standort oder im Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt;
    2. b)Litera beine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt lebt, auch außerhalb des Standortes.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
§ 3 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsAn Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben
    1. a)Litera aeine andere Person an dem in der Bewilligung angegebenen Standort oder im Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt;
    2. b)Litera beine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt lebt, auch außerhalb des Standortes.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
§ 3 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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