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§ 3 RFEV. (1weggefallen) An Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben
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(2) Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzwseit 01.01.2000 weggefallen. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.
(3) Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
§ 3 RFEV. (1weggefallen) An Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben
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(2) Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzwseit 01.01.2000 weggefallen. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.
(3) Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.