§ 8 MGSV

Massengutschiff-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens

 

§ 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens

 

§ 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen.

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