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Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens
§ 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen.
Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens
§ 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen.