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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:
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(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn
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(4) Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach § 22 Abs. 2 - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:
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(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn
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(4) Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach § 22 Abs. 2 - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.