§ 21 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 4 ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 4, ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. b)Litera bUnterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1,Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins,,
    3. c)Litera ceinen Übersichtsplan über die in Aussicht genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich, innerhalb dessen Empfangsanlagen angeschlossen werden sollen, entnommen werden kann, und
    4. d)Litera ddie Betriebszwecke der in Aussicht genommenen Antennenanlage.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    2. b)Litera bder angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß § 23 Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oderder angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oder
    3. c)Litera cdie Übermittlung der Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen nicht vorgesehen ist, obwohl dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.
  4. (4)Absatz 4Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach § 22 Abs. 2 - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach Paragraph 22, Absatz 2, - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
§ 21 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.07.1997
  1. (1)Absatz einsFür die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 4 ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz 4, ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. b)Litera bUnterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1,Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins,,
    3. c)Litera ceinen Übersichtsplan über die in Aussicht genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich, innerhalb dessen Empfangsanlagen angeschlossen werden sollen, entnommen werden kann, und
    4. d)Litera ddie Betriebszwecke der in Aussicht genommenen Antennenanlage.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    2. b)Litera bder angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß § 23 Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oderder angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oder
    3. c)Litera cdie Übermittlung der Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen nicht vorgesehen ist, obwohl dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.
  4. (4)Absatz 4Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach § 22 Abs. 2 - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach Paragraph 22, Absatz 2, - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
§ 21 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen.

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