§ 20 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20 RFEV. (1weggefallen) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechenseit 01.08.1997 weggefallen.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.1997
ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20 RFEV. (1weggefallen) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechenseit 01.08.1997 weggefallen.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.

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