§ 20 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1972, typenzugelassen werden.
§ 20 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.1997
  1. (1)Absatz einsDie Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1972, typenzugelassen werden.
§ 20 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen.

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