§ 30 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.An Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im Paragraph 28, Absatz eins, angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragung wird wirksam, wenn sich die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer gegenüber damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
§ 30 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAn Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.An Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im Paragraph 28, Absatz eins, angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragung wird wirksam, wenn sich die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer gegenüber damit schriftlich einverstanden erklärt hat.
§ 30 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen.

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