§ 30 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Übertragung

§ 30 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) An Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn sich die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer gegenüber damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.2018
Übertragung

§ 30 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) An Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn sich die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer gegenüber damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

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