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Legende:
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§ 18 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieser Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
§ 18 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieser Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.