§ 18 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Widerruf

§ 18 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieser Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
Widerruf

§ 18 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieser Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

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