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(AnmArt.: Zu BGBl. Nr. 333/1965)
1 § 49 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde 1. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:
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(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Vewaltungsverfahren (Anm.: richtig: Verwaltungsverfahren) sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Fernmeldeanlagen, die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 6), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) § 8 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 22 Abs. 1 zweiter Satz Rundfunkverordnung sind nicht anzuwenden auf den Ausbau von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4 Rundfunkverordnung) und Programmzubringungseinrichtungen desselben Bewilligungsinhabers, die zum 1. Juli 1993 bewilligt oder beantragt waren. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusammenschaltungen von Antennenanlagen gemäß § 23 Abs. 2 Rundfunkverordnung.
(AnmArt.: Zu BGBl. Nr. 333/1965)
1 § 49 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde 1. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:
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(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Vewaltungsverfahren (Anm.: richtig: Verwaltungsverfahren) sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Fernmeldeanlagen, die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 6), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) § 8 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 22 Abs. 1 zweiter Satz Rundfunkverordnung sind nicht anzuwenden auf den Ausbau von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4 Rundfunkverordnung) und Programmzubringungseinrichtungen desselben Bewilligungsinhabers, die zum 1. Juli 1993 bewilligt oder beantragt waren. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusammenschaltungen von Antennenanlagen gemäß § 23 Abs. 2 Rundfunkverordnung.