§ 10 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen des Antragstellers,
    2. b)Litera bden beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,
    3. c)Litera cdie Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),die Art der angestrebten Bewilligung (Paragraph 2, Absatz 2,),
    4. d)Litera dden Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.
§ 10 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen des Antragstellers,
    2. b)Litera bden beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,
    3. c)Litera cdie Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),die Art der angestrebten Bewilligung (Paragraph 2, Absatz 2,),
    4. d)Litera dden Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.
§ 10 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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