§ 9 MGSV

Massengutschiff-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Kommunikation

 

§ 9. Der Kapitän hat im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass zwischen Schiff und Umschlagsanlage für den Austausch von Informationen und für die Erteilung von Anordnungen eine wirksame und dauernde Nachrichtenverbindung eingerichtet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Kommunikation

 

§ 9. Der Kapitän hat im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass zwischen Schiff und Umschlagsanlage für den Austausch von Informationen und für die Erteilung von Anordnungen eine wirksame und dauernde Nachrichtenverbindung eingerichtet ist.

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