§ 5 RüLV

Rücklagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (§ 2 Abs. 1) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Ausweis jeweils unverzüglich den haushaltsleitenden Organen und dem Rechnungshof - diesem nur, soweit ihm dieser Ausweis nicht ohnedies bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist - zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (§ 2 Abs. 1) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Ausweis jeweils unverzüglich den haushaltsleitenden Organen und dem Rechnungshof - diesem nur, soweit ihm dieser Ausweis nicht ohnedies bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist - zu übermitteln.

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