§ 8 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Betrieb mehrerer Empfangsanlagen

§ 8 RFEV. (1weggefallen) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort

a)

in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers,

b)

in Geschäftsräumen eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke des Gewerbes,

c)

in Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

d)

in Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle

auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Hauptbewilligung) bzw. mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) errichtet und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers dürfen solche Empfangsanlagen auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben, errichten und betreiben.

(2) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzwseit 01.01.2000 weggefallen. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.

(3) Von den Empfangsanlagen in Wohnräumen nach Abs. 1 lit. a darf eine auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Die Bewilligungsurkunde ist sodann bei dieser Empfangsanlage bereitzuhalten; am Standort hat eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung aufzuliegen.

(4) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung für Zwecke der Ausübung des Gewerbes vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.1999
Betrieb mehrerer Empfangsanlagen

§ 8 RFEV. (1weggefallen) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort

a)

in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers,

b)

in Geschäftsräumen eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke des Gewerbes,

c)

in Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

d)

in Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle

auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Hauptbewilligung) bzw. mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) errichtet und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers dürfen solche Empfangsanlagen auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben, errichten und betreiben.

(2) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzwseit 01.01.2000 weggefallen. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.

(3) Von den Empfangsanlagen in Wohnräumen nach Abs. 1 lit. a darf eine auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Die Bewilligungsurkunde ist sodann bei dieser Empfangsanlage bereitzuhalten; am Standort hat eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung aufzuliegen.

(4) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung für Zwecke der Ausübung des Gewerbes vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten.

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