§ 11 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegt. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn-) Sitz des Antragstellers.
  2. (2)Absatz 2Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn-) Sitz liegt.
§ 11 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsÜber den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegt. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn-) Sitz des Antragstellers.
  2. (2)Absatz 2Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn-) Sitz liegt.
§ 11 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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