§ 4 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Probebetrieb

§ 4 RFEV. (1weggefallen) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2) aufliegt.

(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,

b)

die Nummer seiner Hauptbewilligung,

c)

die Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,

d)

den Namen des Kunden,

e)

den Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn-) Sitz des Kunden,

f)

den Tag der Errichtung der Empfangsanlage und

g)

den letzten Tag des Probebetriebes.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 26.07.1978 bis 31.12.1999
Probebetrieb

§ 4 RFEV. (1weggefallen) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2) aufliegt.

(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,

b)

die Nummer seiner Hauptbewilligung,

c)

die Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,

d)

den Namen des Kunden,

e)

den Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn-) Sitz des Kunden,

f)

den Tag der Errichtung der Empfangsanlage und

g)

den letzten Tag des Probebetriebes.

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