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§ 4 RFEV. (1weggefallen) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2) aufliegt.
(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
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§ 4 RFEV. (1weggefallen) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2) aufliegt.
(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
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