§ 4 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Abs. 2) aufliegt.Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (Paragraph 8, Absatz 4,) oder einer bei ihm beschäftigten Person (Paragraph 3, Absatz 2,) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Absatz 2,) aufliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,
    2. b)Litera bdie Nummer seiner Hauptbewilligung,
    3. c)Litera cdie Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,
    4. d)Litera dden Namen des Kunden,
    5. e)Litera eden Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn-) Sitz des Kunden,
    6. f)Litera fden Tag der Errichtung der Empfangsanlage und
    7. g)Litera gden letzten Tag des Probebetriebes.
§ 4 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 26.07.1978 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsEine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Abs. 2) aufliegt.Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (Paragraph 8, Absatz 4,) oder einer bei ihm beschäftigten Person (Paragraph 3, Absatz 2,) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Absatz 2,) aufliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,
    2. b)Litera bdie Nummer seiner Hauptbewilligung,
    3. c)Litera cdie Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,
    4. d)Litera dden Namen des Kunden,
    5. e)Litera eden Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn-) Sitz des Kunden,
    6. f)Litera fden Tag der Errichtung der Empfangsanlage und
    7. g)Litera gden letzten Tag des Probebetriebes.
§ 4 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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