§ 23 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
§ 23 RFEV. (1weggefallen) An Gemeinschaftsantennenanlagen dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen werdenseit 01.08.1997 weggefallen. In diesem Falle hat der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen Empfangsanlagen vergleichbaren Bedingungen zu gestatten.

(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) treten.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.07.1977 bis 31.07.1997
§ 23 RFEV. (1weggefallen) An Gemeinschaftsantennenanlagen dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen werdenseit 01.08.1997 weggefallen. In diesem Falle hat der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen Empfangsanlagen vergleichbaren Bedingungen zu gestatten.

(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) treten.

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