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(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) treten.
(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) treten.