§ 6 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestatten.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 8, Absatz eins,, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
§ 6 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestatten.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 8, Absatz eins,, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
§ 6 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten