Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.
(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.
(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.