§ 7 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,)
§ 7 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1977 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,)
§ 7 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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