§ 24 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage erlischt
    1. a)Litera adurch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers, wenn sie nicht mit Zustimmung der Fernmeldebehörde, die sie erteilt hat, von einer anderen physischen oder juristischen Person übernommen wird,
    2. b)Litera bdurch Widerruf des Fernmeldebüros, die sie erteilt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden, wenn
    1. a)Litera adie Antennenanlage nicht mehr den nach § 20 Abs. 1 zu fordernden Voraussetzungen entspricht und der Aufforderung des Fernmeldebüros zur Schaffung dieser Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen wurde oderdie Antennenanlage nicht mehr den nach Paragraph 20, Absatz eins, zu fordernden Voraussetzungen entspricht und der Aufforderung des Fernmeldebüros zur Schaffung dieser Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen wurde oder
    2. b)Litera bder Inhaber der Bewilligung im Zusammenhang mit den aus dieser erwachsenden Rechten und Verpflichtungen gegen die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder
    3. c)Litera cdie Anlage nach zwölf Monaten vom Tag der Bewilligungserteilung an gerechnet in ihren wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit gestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber der Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a), deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossen sind, davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber der Hauptbewilligungen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,), deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossen sind, davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Antennenanlage sofort außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen.
§ 24 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.07.1997
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage erlischt
    1. a)Litera adurch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers, wenn sie nicht mit Zustimmung der Fernmeldebehörde, die sie erteilt hat, von einer anderen physischen oder juristischen Person übernommen wird,
    2. b)Litera bdurch Widerruf des Fernmeldebüros, die sie erteilt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden, wenn
    1. a)Litera adie Antennenanlage nicht mehr den nach § 20 Abs. 1 zu fordernden Voraussetzungen entspricht und der Aufforderung des Fernmeldebüros zur Schaffung dieser Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen wurde oderdie Antennenanlage nicht mehr den nach Paragraph 20, Absatz eins, zu fordernden Voraussetzungen entspricht und der Aufforderung des Fernmeldebüros zur Schaffung dieser Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen wurde oder
    2. b)Litera bder Inhaber der Bewilligung im Zusammenhang mit den aus dieser erwachsenden Rechten und Verpflichtungen gegen die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder
    3. c)Litera cdie Anlage nach zwölf Monaten vom Tag der Bewilligungserteilung an gerechnet in ihren wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit gestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber der Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a), deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossen sind, davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber der Hauptbewilligungen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,), deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossen sind, davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Antennenanlage sofort außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen.
§ 24 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten