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Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:
Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen§ 1 SchGVO seit 31.12.2018 weggefallen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 42 €.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
2. Vergleichsgebühr
Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten.Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (Paragraphen 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Ziffer eins, Litera b,) zu entrichten.
3. Barauslagenersatz
Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.Außer den Gebühren nach Ziffer eins und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 15 €, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 30 € betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50% zu erhöhen.
Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:
Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen§ 1 SchGVO seit 31.12.2018 weggefallen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 42 €.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
2. Vergleichsgebühr
Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten.Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (Paragraphen 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Ziffer eins, Litera b,) zu entrichten.
3. Barauslagenersatz
Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.Außer den Gebühren nach Ziffer eins und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 15 €, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 30 € betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50% zu erhöhen.