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1§ 1 SchGVO seit 31.12.2018 weggefallen. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 € abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.
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Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 42 €.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
2. Vergleichsgebühr
Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten.
3. Barauslagenersatz
Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 15 €, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 30 € betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50% zu erhöhen.
1§ 1 SchGVO seit 31.12.2018 weggefallen. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 € abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.
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Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 42 €.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
2. Vergleichsgebühr
Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten.
3. Barauslagenersatz
Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 15 €, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 30 € betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50% zu erhöhen.