(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2§ 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß § 1 ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, Landesgesetzbl... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsAbgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gege... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 6, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(3)Absatz 3§ 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den V... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 13 und 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 15 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2016, treten mit ... mehr lesen...
Paragraph 33,Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens fünfzehn Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu ... mehr lesen...
Paragraph 32,(1)Absatz einsDie Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zen... mehr lesen...
Paragraph 10,(1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese i... mehr lesen...
Paragraph 8,(1)Absatz einsDie Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, dieDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Fri... mehr lesen...
Die nachstehenden Anlagen zur landwirtschaftlichen SchulverordnungA/1A/2A/3B/1B/1aB/1bB/2B/3B/3aB/5B/6B/7B/8B/9B/10finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl. Nr. 70/2023.finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2023,.Die nachstehenden Anlagen zur... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden: a)Litera aKärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023; Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 –... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.Soweit in dieser Verordnung personenbezogene ... mehr lesen...
Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:a)Litera aDeutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;b)Litera bFachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet we... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie landwirtschaftliche Fachschule ist in folgenden Fachrichtungen zu führen:a)Litera aLandwirtschaft,b)Litera bLändliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,c)Litera cGartenbau,d)Litera dPferdewirtschaft.(2)Absatz 2An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c hat der Unterricht an fünf ... mehr lesen...
(LGBl Nr 18/2024)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. (2)Absatz 2Art. II Z 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß § 9a Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder der im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichneten Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) erkennt das Landesverwaltungsger... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2)Absatz 2Wer eine falsche... mehr lesen...
(1)Absatz einsBinnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:1.Ziffer einsüber Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen w... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Viertel der Ausschussmitglieder kann in einer Sitzung des Ausschusses ergänzende Beweisanforderungen schriftlich verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Obmann zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Obmann die Befragung zu unterbrechen.(2)Absatz 2Der Rechtsbeistand hat den Unt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Rechtsbeistand und als sein Stellvertreter kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die1.Ziffer einszum Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 oder gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz und nach Einholung von Vorschlägen der in Betracht kommenden Interessenvertretungen eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Obmann führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Obmann die Rechtsmein... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Ver... mehr lesen...
(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Ve... mehr lesen...
(LGBl Nr 89/2023)Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2023,)Durch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhe... mehr lesen...
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023;Gewe... mehr lesen...
Ein Kammerbeitrag ist von den im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Ein Kammerbeitrag ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Die Kammerumlage ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.(2)Absatz 2Die Kammerumlage is... mehr lesen...
Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erw... mehr lesen...
Der Kostenaufwand der Landwirtschaftskammer gliedert sich in den Aufwanda)Litera afür die landwirtschaftliche Berufsvertretung,b)Litera bzur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kammeramtsdirektor und die sonstigen Angestellten des Kammeramtes werden vom Vorstand bestellt.(2)Absatz 2Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 1) nicht anderen Organen der Landwirtschaftskammer übertragen sind.D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.(2)Absatz 2Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.(2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:1.Ziffer einsdie Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);2.Ziffer 2Da... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- u... mehr lesen...
(LGBl Nr 28/2024)Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2024,)Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsEinrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilta)Litera afür Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualität... mehr lesen...