§ 28 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn

a)

ein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,

b)

es aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,

c)

es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.

(2) Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen

a)

die im § 2 genannten Ziele,

b)

die örtlichen Verhältnisse,

c)

das Landschafts- und Ortsbild,

d)

den Schutz vor Naturgefahren,

e)

die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,

f)

die zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,

g)

die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,

h)

die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,

i)

die Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien,

j)

die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

(3) Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen

a)

die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude),

b)

das Maß der baulichen Nutzung (§ 31),

c)

die Art der Bebauung (§ 32),

d)

der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),

e)

das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),

f)

die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34),

g)

die Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),

h)

die Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),

i)

die Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),

j)

die Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,

k)

andere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,

l)

die Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,

m)

die äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe),

n)

die Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke),

o)

die Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe- und Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze),

p)

Zu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,

q)

Bestimmungen über Einfriedungen,

r)

Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,

s)

abzutragende Bauwerke.

(4) Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden

a)

die Grundstücksgrenzen,

b)

die Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,

c)

Zu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,

d)

die Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 9 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wennDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
    1. a)Litera aein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,
    2. b)Litera bes aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,
    3. c)Litera ces für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (Paragraph 41,) zweckmäßig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen
    1. a)Litera adie im § 2 genannten Ziele,die im Paragraph 2, genannten Ziele,
    2. b)Litera bdie örtlichen Verhältnisse,
    3. c)Litera cdas Landschafts- und Ortsbild,
    4. d)Litera dden Schutz vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels,
    5. e)Litera edie zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,
    6. f)Litera fdie zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,
    7. g)Litera gdie Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,
    8. h)Litera hdie Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,
    9. i)Litera idie Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme,
    10. j)Litera jdie Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
  3. (3)Absatz 3Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegenSoweit es nach Absatz 2, erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen
    1. a)Litera adie Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude, befestigte Fläche für betriebliche Zwecke),
    2. b)Litera bdas Maß der baulichen Nutzung (§ 31),das Maß der baulichen Nutzung (Paragraph 31,),
    3. c)Litera cdie Art der Bebauung (§ 32),die Art der Bebauung (Paragraph 32,),
    4. d)Litera dder Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (Paragraph 33,),
    5. e)Litera edas Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (Paragraph 33 a,),
    6. f)Litera fdie Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (§ 34a),die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (Paragraph 34,) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (Paragraph 34 a,),
    7. g)Litera gdie Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),die Höhenlage (Paragraph 2, Litera j, Baugesetz),
    8. h)Litera hdie Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),die Baugrenze (Paragraph 2, Litera b, Baugesetz),
    9. i)Litera idie Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),die Baulinie (Paragraph 2, Litera d, Baugesetz),
    10. j)Litera jdie Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
    11. k)Litera kandere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,andere als in den Paragraphen 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,
    12. l)Litera lbesondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (§ 14 Abs. 7 zweiter Satz),besondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz),
    13. m)Litera mdie Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,
    14. n)Litera ndie äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe, Begrünung),
    15. o)Litera odie Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke, zur Erhaltung von Natur und Landschaft, aus Gründen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel frei zu haltende Flächen),
    16. p)Litera pdie Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe-, Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze und Stellflächen für Fahrräder),
    17. q)Litera qZu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
    18. r)Litera rBestimmungen über Einfriedungen,
    19. s)Litera sBestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,
    20. t)Litera tabzutragende Bauwerke.
  4. (4)Absatz 4Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden
    1. a)Litera adie Grundstücksgrenzen,
    2. b)Litera bdie Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,
    3. c)Litera cZu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,
    4. d)Litera ddie Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 22/2015, 4/2019, 57/2023

Stand vor dem 07.12.2023

In Kraft vom 01.03.2019 bis 07.12.2023
(1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn

a)

ein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,

b)

es aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,

c)

es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.

(2) Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen

a)

die im § 2 genannten Ziele,

b)

die örtlichen Verhältnisse,

c)

das Landschafts- und Ortsbild,

d)

den Schutz vor Naturgefahren,

e)

die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,

f)

die zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,

g)

die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,

h)

die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,

i)

die Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien,

j)

die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

(3) Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen

a)

die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude),

b)

das Maß der baulichen Nutzung (§ 31),

c)

die Art der Bebauung (§ 32),

d)

der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),

e)

das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),

f)

die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34),

g)

die Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),

h)

die Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),

i)

die Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),

j)

die Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,

k)

andere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,

l)

die Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,

m)

die äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe),

n)

die Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke),

o)

die Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe- und Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze),

p)

Zu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,

q)

Bestimmungen über Einfriedungen,

r)

Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,

s)

abzutragende Bauwerke.

(4) Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden

a)

die Grundstücksgrenzen,

b)

die Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,

c)

Zu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,

d)

die Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 9 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wennDie Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach Paragraph 3, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
    1. a)Litera aein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,
    2. b)Litera bes aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,
    3. c)Litera ces für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (Paragraph 41,) zweckmäßig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen
    1. a)Litera adie im § 2 genannten Ziele,die im Paragraph 2, genannten Ziele,
    2. b)Litera bdie örtlichen Verhältnisse,
    3. c)Litera cdas Landschafts- und Ortsbild,
    4. d)Litera dden Schutz vor Naturgefahren und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels,
    5. e)Litera edie zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,
    6. f)Litera fdie zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,
    7. g)Litera gdie Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,
    8. h)Litera hdie Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,
    9. i)Litera idie Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme,
    10. j)Litera jdie Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
  3. (3)Absatz 3Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegenSoweit es nach Absatz 2, erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen
    1. a)Litera adie Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude, befestigte Fläche für betriebliche Zwecke),
    2. b)Litera bdas Maß der baulichen Nutzung (§ 31),das Maß der baulichen Nutzung (Paragraph 31,),
    3. c)Litera cdie Art der Bebauung (§ 32),die Art der Bebauung (Paragraph 32,),
    4. d)Litera dder Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (Paragraph 33,),
    5. e)Litera edas Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (Paragraph 33 a,),
    6. f)Litera fdie Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (§ 34a),die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (Paragraph 34,) sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (Paragraph 34 a,),
    7. g)Litera gdie Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),die Höhenlage (Paragraph 2, Litera j, Baugesetz),
    8. h)Litera hdie Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),die Baugrenze (Paragraph 2, Litera b, Baugesetz),
    9. i)Litera idie Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),die Baulinie (Paragraph 2, Litera d, Baugesetz),
    10. j)Litera jdie Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
    11. k)Litera kandere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,andere als in den Paragraphen 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,
    12. l)Litera lbesondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (§ 14 Abs. 7 zweiter Satz),besondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz),
    13. m)Litera mdie Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,
    14. n)Litera ndie äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe, Begrünung),
    15. o)Litera odie Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke, zur Erhaltung von Natur und Landschaft, aus Gründen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel frei zu haltende Flächen),
    16. p)Litera pdie Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe-, Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze und Stellflächen für Fahrräder),
    17. q)Litera qZu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,
    18. r)Litera rBestimmungen über Einfriedungen,
    19. s)Litera sBestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,
    20. t)Litera tabzutragende Bauwerke.
  4. (4)Absatz 4Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden
    1. a)Litera adie Grundstücksgrenzen,
    2. b)Litera bdie Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,
    3. c)Litera cZu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,
    4. d)Litera ddie Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 22/2015, 4/2019, 57/2023

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