§ 39 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999

(1) Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. In besonders schweren Fällen oder im Falle wiederholter Übertretung kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu einer Woche verhängt werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 63/2002)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

  1. (1)Absatz einsWer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024

(1) Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. In besonders schweren Fällen oder im Falle wiederholter Übertretung kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu einer Woche verhängt werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 63/2002)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

  1. (1)Absatz einsWer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

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