§ 11 WAZG 2006 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

Wiener Aufzugsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.

(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung bleibt dadurch unberührt.

(3) Das Gutachten über jede regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin dem Aufzugsbuch anzuschließen. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.

(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

  1. (1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, Hubtische zur ausschließlichen Güterbeförderung sowie Aufzüge innerhalb einer Nutzungseinheit, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
  3. (3)Absatz 3Über die regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
  4. (4)Absatz 4Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Absatz eins und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

Stand vor dem 13.11.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.11.2023
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.

(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung bleibt dadurch unberührt.

(3) Das Gutachten über jede regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin dem Aufzugsbuch anzuschließen. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.

(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

  1. (1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, Hubtische zur ausschließlichen Güterbeförderung sowie Aufzüge innerhalb einer Nutzungseinheit, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
  3. (3)Absatz 3Über die regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
  4. (4)Absatz 4Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Absatz eins und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten