§ 13 WAZG 2006 (weggefallen)

Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,

1.

die sie als nicht betriebssicher erkennen,

2.

deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist oder

3.

deren Betriebskontrollen nicht durchgeführt werden,

unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw§ 13 WAZG 2006 seit 13.11.2023 weggefallen. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat Aufzüge zu sperren, wenn sie

1.

mangelhaft und nicht betriebssicher sind,

2.

eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,

3.

nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,

4.

ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,

5.

vor Erstattung der Anzeige gemäß § 7 betrieben werden oder

6.

nicht den gemäß § 22 vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.

Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

Aufzüge, die gemäß Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:

a)

Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (bei Sperren gemäß Z 1 bis 3);

b)

Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Z 4);

c)

vollständig belegte Anzeige gemäß § 7 (bei Sperre gemäß Z 5);

d)

Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin über die durchgeführte Sicherheitsprüfung bzw. die durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß Z 6).

Stand vor dem 13.11.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.11.2023
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,

1.

die sie als nicht betriebssicher erkennen,

2.

deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist oder

3.

deren Betriebskontrollen nicht durchgeführt werden,

unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw§ 13 WAZG 2006 seit 13.11.2023 weggefallen. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat Aufzüge zu sperren, wenn sie

1.

mangelhaft und nicht betriebssicher sind,

2.

eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,

3.

nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,

4.

ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,

5.

vor Erstattung der Anzeige gemäß § 7 betrieben werden oder

6.

nicht den gemäß § 22 vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.

Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

Aufzüge, die gemäß Z 1 bis 6 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:

a)

Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (bei Sperren gemäß Z 1 bis 3);

b)

Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Z 4);

c)

vollständig belegte Anzeige gemäß § 7 (bei Sperre gemäß Z 5);

d)

Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin über die durchgeführte Sicherheitsprüfung bzw. die durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß Z 6).

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