§ 16 Oö. LBG 1985 (weggefallen)

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen§ 16 . Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werdenLBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 18.04.2024
(1) Nach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen§ 16 . Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werdenLBG 1985 seit 18.04.2024 weggefallen. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.

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