§ 19 WGarG 2008 Verbot feuergefährlicher Handlungen

Wiener Garagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

(1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.

(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:

leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),

brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2023
§ 19.Paragraph 19,

(1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.

(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:

leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),

brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.

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