§ 19 WGarG 2008

Wiener Garagengesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

(1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.

(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:

leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),

brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2023
§ 19.Paragraph 19,

(1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.

(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:

leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),

brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten