(LGBl Nr 74/2023)Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2023,)Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufena)Litera a0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Wasserschongebiete werden bestimmt:1.Ziffer einsSchongebiet Ladinger Spitz/Saualpe; 2.Ziffer 2Schongebiet Steinkogel/Völkermarkt; 3.Ziffer 3Schongebiet Sattnitz West; 4.Ziffer 4Schongebiet Ebenthal;5.Ziffer 5Schongebiet Grafenstein; 6.Ziffer 6Schongebiet St. Klementen/Krappfeld;... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis... mehr lesen...
(LGBl Nr 63/2024)Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:a)Litera aVorhaltungsbeitrag: 3,60 Eurob)Litera bVerteilungsbeitrag: 7,86 Euro(1a)Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach § 4a (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für Leistungen nach Paragraph 4 a, (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in... mehr lesen...
Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten.(2)Absatz 2Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsStimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) zum Landtag wahlberechtigt sind.(2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte dar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem ... mehr lesen...
Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreu... mehr lesen...
Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2026 mit jeweils 7,6 % festgelegt. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024 § 0 gültig von 04.02.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2022... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes L... mehr lesen...
In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Ku... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor... mehr lesen...
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:Dienstausbildungsmodule:Dienstausbildung/Dienstprüfung:1NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstaus... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...
Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen. mehr lesen...
Der Hebesatz beträgt für:1.Ziffer einsGrundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine)€ 0,2462.Ziffer 2Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird€ 0,2463.Ziff... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie §§ 1 und ... mehr lesen...
Muster 1:Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung Muster 2:Kundmachung der Mitglieder der GemeindewahlbehördeMuster 3:Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde(n) und der besonderen Wahlbehörde(n)Muster 4:Wähleranlageblatt Muster 5:Kundmachung über die Auflegung des Wählerv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerbe... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 16.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2024 § 0 gültig von 11.05.2022 bis 15.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in ... mehr lesen...