Gesetzesaktualisierungen

262 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 21-30 von 262

5 Paragrafen zu Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG) aktualisiert


§ 16 Bgld. LVwGG

Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Land... mehr lesen...


§ 22 Bgld. LVwGG

(1)Absatz einsEin Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn1.Ziffer einssich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Land... mehr lesen...


§ 24 Bgld. LVwGG

(1)Absatz einsFür die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrech... mehr lesen...


§ 34 Bgld. LVwGG

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobe... mehr lesen...


§ 37 Bgld. LVwGG

(1)Absatz einsDas Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätig... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) aktualisiert


§ 24 NÖ LVGG Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:Das Gehalt eines Mitgliedes (Paragraph 2, Absatz eins,) bei Vollbeschäftigung beträgt: Gehaltsstufe  Euro12345678910111213141516176380,66555,36730,16905,07079,87254,87429,8760... mehr lesen...


§ 43 NÖ LVGG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(... mehr lesen...


NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 31.01.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2023 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler (T-LT) aktualisiert


§ 27 T-LT Zulagen

(1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetz... mehr lesen...


§ 34 T-LT Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in de... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVwG-G) aktualisiert


§ 5 LVwG-G

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durcha)Litera aAblauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vol... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) aktualisiert


§ 18 Oö. BauTG 2013

(1)Absatz einsBei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Me... mehr lesen...


§ 38 Oö. BauTG 2013

(1)Absatz einsAus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3, § 24b Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sowie einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesam... mehr lesen...


§ 71 Oö. BauTG 2013

Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:1.Ziffer einsGefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;2.Ziffer 2Gefährdungsereignis: ein Ereignis,... mehr lesen...


§ 72 Oö. BauTG 2013

Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn diesesEin Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbesch... mehr lesen...


§ 73 Oö. BauTG 2013

(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialen und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus den... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) aktualisiert


§ 14 NÖ ROG 2014 Flächenwidmungsplan

(1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werd... mehr lesen...


§ 17 NÖ ROG 2014 Baulandmobilisierung, Sonderformen der Vertragsraumordnung

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei Erstwidmungen von Bauland durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch Festlegung einer Befristung nach Abs. 2 oder Abschluss von Verträgen nach Abs. 3 eine rasche Bebauung durch Hauptgebäude sicherzustellen. Dies gilt nicht für die Widmungsarten Bauland... mehr lesen...


§ 24 NÖ ROG 2014 Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(1)Absatz einsBei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.(2)Absatz 2Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu er... mehr lesen...


§ 28 NÖ ROG 2014 Hauptregionen

(1)Absatz einsNiederösterreich besteht aus den fünf Hauptregionen Industrieviertel, Mostviertel, NÖ Mitte, Waldviertel und Weinviertel. Die Hauptregion ist die räumliche Abstimmungsebene von Interessen des Landes und der Gemeinden im Bereich der Regionalentwicklung, insbesondere zu den Themen Ort... mehr lesen...


§ 53 NÖ ROG 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlich... mehr lesen...


§ 54 NÖ ROG 2014 Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:-Strichaufzählung mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aktualisiert


§ 4 NÖ BO 2014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsAbstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanla... mehr lesen...


§ 14 NÖ BO 2014 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:1.Ziffer einsNeu- und Zubauten von Gebäuden;2.Ziffer 2die Errichtung von baulichen Anlagen;3.Ziffer 3die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen,... mehr lesen...


§ 22 NÖ BO 2014 Ergänzende Bestimmungen für Seveso-Betriebe

(1)Absatz einsVorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 4 Z 27a) eines Seves... mehr lesen...


§ 70 NÖ BO 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes e... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

8 Paragrafen zu Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) aktualisiert


§ 199 LBDG 1997

(1)Absatz eins[Verfassungsbestimmung] Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten in Kraft1.Ziffer eins§ 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1999 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1999, mi... mehr lesen...


§ 197b LBDG 1997

(1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2017)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2017,)(2)Absatz 2Durch § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b werden umgesetztDurch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, werden umgesetzt1.Ziffer einsdie Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Re... mehr lesen...


§ 197 LBDG 1997

(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 180 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985 oder auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen diese Gesetzes.Soweit in Lan... mehr lesen...


§ 81 LBDG 1997

(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:1.Ziffer eins28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;2.Ziffer 233 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde,... mehr lesen...


§ 11 LBDG 1997

(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.(2)Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ........................ 1 Kalendermonat,nach Ablauf der P... mehr lesen...


Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2024 § 0 gültig von 01.06.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2024 ... mehr lesen...


§ 98a LBDG 1997

(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 ausübt oder eine Telearbeit nach § 37a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, eine Pflegeteilzeit nach § 64a, einen Frühkarenzurlaub nach § 95a ... mehr lesen...


§ 36a LBDG 1997

Paragraph 36 a,ÜbergangsbestimmungFür Beamtinnen und Beamte ist ab 1. Oktober 2024 der 1a. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die zum letzten Ausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten des 1a. Abschnittes des Bgld. LBedG 2020 zugelassen wurde... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 (Bgld. BSchG 2001) aktualisiert


§ 106 Bgld. BSchG 2001

(Verfassungsbestimmung)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991... mehr lesen...


Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 (Bgld. BSchG 2001) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 23.03.2017 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2017 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

28 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) aktualisiert


§ 162 Bgld. GemBG 2014

Paragraph 162,Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.(3)Absatz 3(Verfassun... mehr lesen...


§ 160 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABI. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, in der Fassung der Verodn... mehr lesen...


§ 158 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich andere... mehr lesen...


§ 157h Bgld. GemBG 2014

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 - Pädagogische HilfskräfteÜbergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2016, - Pädagogische Hilfskräfte(1)Absatz einsSoweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § ... mehr lesen...


§ 151k Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsBei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (§ 151c Abs. 3) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuun... mehr lesen...


§ 151i Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDie §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 15,, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.(2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsve... mehr lesen...


§ 151c Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151)... mehr lesen...


§ 151b Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsAuf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des... mehr lesen...


§ 151a Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsSoweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 200... mehr lesen...


§ 151 Bgld. GemBG 2014

Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppegb1gb2Euro13.401,443.094,3323.535,023.165,8733.668,713.237,4143.802,283.308,6253.936,423.380,1664.069,893.451,7074.203,693.523,1384.337,153.... mehr lesen...


§ 150c Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der in § 150b genannten Betreuungspersonen beträgt:Das Monatsentgelt der in Paragraph 150 b, genannten Betreuungspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppel2b1l3Euro12.803,152.571,4022.843,922.604,1932.885,792.636,8742.929,882.669,7753.027,702... mehr lesen...


§ 143 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDas Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3. Das Entlohnungsschema gb umfasst die Entlohnungsgruppen gb1, gb1a, gb2 und gb3.(2)Absatz 2Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 ist1.Ziffer einsdie Verwendung als Betreuungsperson ... mehr lesen...


§ 131 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDen Gemeindebediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspreche... mehr lesen...


§ 127 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDie Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.(2)Absatz 2Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindeb... mehr lesen...


§ 92 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr1.Ziffer eins28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,2.Ziffer 233 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten begründet wurd... mehr lesen...


§ 69 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monats... mehr lesen...


§ 68 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 sowie bei der erstmaligen Einreihung in di... mehr lesen...


§ 61 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 15,60 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Fami... mehr lesen...


§ 59 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsNicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.(2)Absatz 2Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrl... mehr lesen...


§ 58 Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegh1gh2gh3gh4gh5Euro12.936,422.832,952.789,142.743,6... mehr lesen...


§ 57 Bgld. GemBG 2014

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegv1gv2gv3gv4gv5Euro14.601,593.592,302.992,902.824,462.743,6424.8... mehr lesen...


Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) Fundstelle

Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll... mehr lesen...


§ 133j Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas kb beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppekb1kb1akb2kb3Euro13.640,313.420,333.344,973.200,3423.711,453.455,903.344,973.200,3433.778,963.489,653.363,023.200,3443.851,273.525,813.363,023.200,3453.918,783.559,563.363,... mehr lesen...


§ 133i Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II a beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebh1bh2bh3bh4bh5Euro13.312,393.208,783.176,203.17... mehr lesen...


§ 133g Bgld. GemBG 2014

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins a beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebv1bv2bv3bv4bv5Euro14.984,364.171,933.236,563.200,343.176,202... mehr lesen...


§ 133f Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsBei der Anwendung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen1.Ziffer einsdas Entlohnungsschema I dem Entlohnungsschema Ia. Hierbei entsprechendas Entlohnungsschema römisch eins dem Entlohnungsschema römisch eins a. Hierbei entsprechender E... mehr lesen...


§ 157q Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehen und1.Ziffer einsauf die das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder2.Ziffer 2der II. Teil des Gemeindebe... mehr lesen...


§ 113a Bgld. GemBG 2014

(1)Absatz einsGemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 51 ausüben oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach § 47, einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegef... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 21-30 von 262