Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Land... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn1.Ziffer einssich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Land... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrech... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:Das Gehalt eines Mitgliedes (Paragraph 2, Absatz eins,) bei Vollbeschäftigung beträgt: Gehaltsstufe Euro12345678910111213141516176380,66555,36730,16905,07079,87254,87429,8760... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 31.01.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2023 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durcha)Litera aAblauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vol... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Me... mehr lesen...
(1)Absatz einsAus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3, § 24b Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sowie einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesam... mehr lesen...
Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:1.Ziffer einsGefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;2.Ziffer 2Gefährdungsereignis: ein Ereignis,... mehr lesen...
Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn diesesEin Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbesch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialen und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus den... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei Erstwidmungen von Bauland durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch Festlegung einer Befristung nach Abs. 2 oder Abschluss von Verträgen nach Abs. 3 eine rasche Bebauung durch Hauptgebäude sicherzustellen. Dies gilt nicht für die Widmungsarten Bauland... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.(2)Absatz 2Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu er... mehr lesen...
(1)Absatz einsNiederösterreich besteht aus den fünf Hauptregionen Industrieviertel, Mostviertel, NÖ Mitte, Waldviertel und Weinviertel. Die Hauptregion ist die räumliche Abstimmungsebene von Interessen des Landes und der Gemeinden im Bereich der Regionalentwicklung, insbesondere zu den Themen Ort... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die Erstellung oder Änderung eines örtlich... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:-Strichaufzählung mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsAbstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanla... mehr lesen...
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:1.Ziffer einsNeu- und Zubauten von Gebäuden;2.Ziffer 2die Errichtung von baulichen Anlagen;3.Ziffer 3die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 4 Z 27a) eines Seves... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes e... mehr lesen...
(1)Absatz eins[Verfassungsbestimmung] Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten in Kraft1.Ziffer eins§ 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1999 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1999, mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2017)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2017,)(2)Absatz 2Durch § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b werden umgesetztDurch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, werden umgesetzt1.Ziffer einsdie Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 180 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985 oder auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen diese Gesetzes.Soweit in Lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:1.Ziffer eins28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;2.Ziffer 233 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.(2)Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ........................ 1 Kalendermonat,nach Ablauf der P... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2024 § 0 gültig von 01.06.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 ausübt oder eine Telearbeit nach § 37a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, eine Pflegeteilzeit nach § 64a, einen Frühkarenzurlaub nach § 95a ... mehr lesen...
Paragraph 36 a,ÜbergangsbestimmungFür Beamtinnen und Beamte ist ab 1. Oktober 2024 der 1a. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die zum letzten Ausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten des 1a. Abschnittes des Bgld. LBedG 2020 zugelassen wurde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 28 Abs. 5, § 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, Richtlinie 89/391/EWG übe... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024,A... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der Kindergartenaufsichtspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l2a2Euro13.243,5023.321,8233.400,3743.499,0753.667,9063.861,3274.060,8484.283,0694.506,06104.731,83114.958,04125.183,70135.409,69145.629,59155.815,50166.009,40176.207,70186.347,1019- mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l1Euro13.520,9023.617,1633.751,9843.980,8554.218,5964.454,3374.686,3084.927,1495.166,20105.388,54115.626,38125.843,90136.058,60146.271,80156.496,10166.699,30176.801,20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas s beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppes1s2s3s4Euro15.227,704.087,803.930,703.862,2025.227,704.087,804.000,403.931,4035.227,704.105,504.070,204.010,6045.227,704.176,104.13... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.(2)Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspreche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr1.Ziffer eins28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,2.Ziffer 233 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppep1p2p3p4p5Euro12.45... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:in der Entlohnungs-stufein der EntlohnungsgruppeabcdeEuro13.262,472.685,992.442,... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2024 § 0 gültig von 01.01.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung... mehr lesen...
Für Vertragsbedienstete ist ab 1. Oktober 2024 der 1a. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Vertragsbedienstete, die zum letzten Ausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten des 1a. Abschnittes des Bgld. LBedG 2020 zugelassen wurden, an diesem teilnehmen und erfolgreic... mehr lesen...
(Verfassungsbestimmung)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2024 § 0 gültig von 23.03.2017 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2017 ... mehr lesen...