§ 21 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Paragraph 21 a, eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.Abweichend von Absatz eins, kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einssich der Friedhof oder Urnenhain unmittelbar am Ufer eines fließenden Gewässers befindet und die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird und
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
    3. 3.Ziffer 3die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
  5. (5)Absatz 5Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.

Beisetzung der Urne

(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Ausnahme zulässig ist, in einem Urnenhain, in einer Urnenhalle oder auf einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar der betreffenden Friedhofsverwaltung zu übergeben, zu übersenden oder durch ein konzessioniertes Leichenbestattungsunternehmen zu übermitteln. Ansonsten darf die Urne, abgesehen von der Ausnahme gemäß Abs. 2, nicht an dritte Personen, auch nicht an Angehörige des Verstorbenen, ausgefolgt werden. Die Urnen sind bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)

(2) Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines UrnenhainesAnmerkung, einer Urnenhalle oder eines Friedhofes ist eine Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt werden soll, erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Person des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, daß die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 20.04.1985 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Paragraph 21 a, eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.Abweichend von Absatz eins, kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einssich der Friedhof oder Urnenhain unmittelbar am Ufer eines fließenden Gewässers befindet und die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird und
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
    3. 3.Ziffer 3die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
  5. (5)Absatz 5Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.

Beisetzung der Urne

(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Ausnahme zulässig ist, in einem Urnenhain, in einer Urnenhalle oder auf einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar der betreffenden Friedhofsverwaltung zu übergeben, zu übersenden oder durch ein konzessioniertes Leichenbestattungsunternehmen zu übermitteln. Ansonsten darf die Urne, abgesehen von der Ausnahme gemäß Abs. 2, nicht an dritte Personen, auch nicht an Angehörige des Verstorbenen, ausgefolgt werden. Die Urnen sind bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)

(2) Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines UrnenhainesAnmerkung, einer Urnenhalle oder eines Friedhofes ist eine Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt werden soll, erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Person des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, daß die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)

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