Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 71-80 von 280

5 Paragrafen zu Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG (K-JG) aktualisiert


Anl. 1 K-JG

(LGBl Nr 30/2024)InkrafttretenLandesgesetzblatt Nr 30 aus 2024,)InkrafttretenArt. II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft. mehr lesen...


§ 73 K-JG

(1)Absatz einsSchwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.(2)Absatz 2Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.(3)Absatz 3Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bed... mehr lesen...


§ 51 K-JG

(1)Absatz einsWährend des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel... mehr lesen...


§ 15 K-JG

(1)Absatz einsAuf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Wer... mehr lesen...


§ 54c K-JG

(1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträgl... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Kärntner Heimgesetz - K-HG (K-HG) aktualisiert


Anl. 1 K-HG

(LGBl Nr 28/2024)Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2024,)Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 16 K-HG Bewilligungspflicht

(1)Absatz einsEinrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - au... mehr lesen...


§ 1 K-HG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilta)Litera afür Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes d... mehr lesen...


§ 14a K-HG

(1)Absatz einsDer Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualität... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL (K-GOL) aktualisiert


§ 20 K-GOL Beschlußfassung im Umlaufwege

(1)Absatz einsErscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß § 3 unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist dersel... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen (K-WW 1998 K) aktualisiert


Anl. 1 K-WW 1998 K

(LGBl Nr 74/2023)Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2023,)Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 3 K-WW 1998 K Anordnungen

(1)Absatz einsInnerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufena)Litera a0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt... mehr lesen...


§ 2 K-WW 1998 K Wasserschongebiete

(1)Absatz einsAls Wasserschongebiete werden bestimmt:1.Ziffer einsSchongebiet Ladinger Spitz/Saualpe; 2.Ziffer 2Schongebiet Steinkogel/Völkermarkt; 3.Ziffer 3Schongebiet Sattnitz West; 4.Ziffer 4Schongebiet Ebenthal;5.Ziffer 5Schongebiet Grafenstein; 6.Ziffer 6Schongebiet St. Klementen/Krappfeld;... mehr lesen...


§ 1 K-WW 1998 K Festlegung

(1)Absatz einsZum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 (K-KStR 1998) aktualisiert


§ 9a K-KStR 1998 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998 (K-VStR 1998) aktualisiert


§ 9a K-VStR 1998 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) aktualisiert


Anl. 1 K-RFG

(LGBl Nr 63/2024)Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Ab... mehr lesen...


§ 9 K-RFG Rettungsbeitrag

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:a)Litera aVorhaltungsbeitrag: 3,60 Eurob)Litera bVerteilungsbeitrag: 7,86 Euro(1a)Abs... mehr lesen...


§ 9a K-RFG

(1)Absatz einsDie Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst si... mehr lesen...


§ 9b K-RFG

(1)Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach § 4a (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für Leistungen nach Paragraph 4 a, (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG (K-GPVG) aktualisiert


§ 35a K-GPVG Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwen... mehr lesen...


§ 24 K-GPVG Durchführung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses

(1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss- wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem - unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durc... mehr lesen...


§ 21 K-GPVG Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsä... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG (K-VbefrG) aktualisiert


§ 10 K-VbefrG Verfahrensbestimmungen

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag ... mehr lesen...


§ 9 K-VbefrG Stimmverzeichnis

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten.(2)Absatz 2Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung d... mehr lesen...


§ 8 K-VbefrG Stimmrecht

(1)Absatz einsStimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) zum Landtag wahlberechtigt sind.(2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte dar... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG (K-VabstG) aktualisiert


§ 5 K-VabstG Stimmverzeichnis

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem ... mehr lesen...


§ 1 K-VabstG Volksabstimmung

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unter... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
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