Gesetzesaktualisierungen

262 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 71-80 von 262

4 Paragrafen zu WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen (K-WW 1998 K) aktualisiert


Anl. 1 K-WW 1998 K

(LGBl Nr 74/2023)Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2023,)Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 3 K-WW 1998 K Anordnungen

(1)Absatz einsInnerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufena)Litera a0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt... mehr lesen...


§ 2 K-WW 1998 K Wasserschongebiete

(1)Absatz einsAls Wasserschongebiete werden bestimmt:1.Ziffer einsSchongebiet Ladinger Spitz/Saualpe; 2.Ziffer 2Schongebiet Steinkogel/Völkermarkt; 3.Ziffer 3Schongebiet Sattnitz West; 4.Ziffer 4Schongebiet Ebenthal;5.Ziffer 5Schongebiet Grafenstein; 6.Ziffer 6Schongebiet St. Klementen/Krappfeld;... mehr lesen...


§ 1 K-WW 1998 K Festlegung

(1)Absatz einsZum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 (K-KStR 1998) aktualisiert


§ 9a K-KStR 1998 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998 (K-VStR 1998) aktualisiert


§ 9a K-VStR 1998 Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) aktualisiert


Anl. 1 K-RFG

(LGBl Nr 63/2024)Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Ab... mehr lesen...


§ 9 K-RFG Rettungsbeitrag

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:a)Litera aVorhaltungsbeitrag: 3,60 Eurob)Litera bVerteilungsbeitrag: 7,86 Euro(1a)Abs... mehr lesen...


§ 9a K-RFG

(1)Absatz einsDie Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst si... mehr lesen...


§ 9b K-RFG

(1)Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach § 4a (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für Leistungen nach Paragraph 4 a, (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG (K-GPVG) aktualisiert


§ 35a K-GPVG Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwen... mehr lesen...


§ 24 K-GPVG Durchführung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses

(1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss- wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem - unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durc... mehr lesen...


§ 21 K-GPVG Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsä... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG (K-VbefrG) aktualisiert


§ 10 K-VbefrG Verfahrensbestimmungen

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag ... mehr lesen...


§ 9 K-VbefrG Stimmverzeichnis

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten.(2)Absatz 2Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung d... mehr lesen...


§ 8 K-VbefrG Stimmrecht

(1)Absatz einsStimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) zum Landtag wahlberechtigt sind.(2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte dar... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG (K-VabstG) aktualisiert


§ 5 K-VabstG Stimmverzeichnis

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem ... mehr lesen...


§ 1 K-VabstG Volksabstimmung

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unter... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

13 Paragrafen zu Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO (K-LTWO) aktualisiert


§ 88 K-LTWO Wahlkosten

(1)Absatz einsDie Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.(2)Absatz 2Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschä... mehr lesen...


§ 76 K-LTWO Zusammenrechung des Wahlergebnisses auf Bezirksebene

(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung). (2)Absatz 2(entfällt)(3... mehr lesen...


§ 75 K-LTWO Zusammenrechnung und Feststellung des Wahlergebnisses auf Gemeindeebene

(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen g... mehr lesen...


§ 73 K-LTWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das ... mehr lesen...


§ 65 K-LTWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis

(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerve... mehr lesen...


§ 64 K-LTWO Stimmenabgabe

(1)Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 63). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraph 63,). Ist er im Wählerverzeic... mehr lesen...


§ 59 K-LTWO Beginn der Wahlhandlung

(1)Absatz einsAm Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimm... mehr lesen...


§ 56a K-LTWO Vorgang bei der Briefwahl

(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen ... mehr lesen...


§ 39 K-LTWO Wählbarkeit

(1)Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen e... mehr lesen...


§ 11 K-LTWO Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder,

(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.(2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezi... mehr lesen...


§ 8 K-LTWO Landeswahlbehörde

(1)Absatz einsFür das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem ... mehr lesen...


§ 90b K-LTWO

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu vers... mehr lesen...


§ 74a K-LTWO

(1)Absatz einsDie Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von H... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) aktualisiert


§ 73 NÖ JVO

(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rec... mehr lesen...


§ 43 NÖ JVO

Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90. mehr lesen...


§ 26a NÖ JVO Durchführung des Abschusses

(1)Absatz einsBei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.(2)Absatz 2Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biolo... mehr lesen...


§ 22 NÖ JVO Schußzeiten

(1)Absatz einsFolgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:1.Ziffer einsRehwild:a)Litera aÄlterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober,b)Litera bJährling vom 16. April bis 15. Oktober,c)Litera cSchmalgeiß vom 16. April bis 31... mehr lesen...


NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 14.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2024 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 13.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) aktualisiert


§ 5 NÖ BÜV 2017

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, außer Kraft.(2)Absatz 2§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassun... mehr lesen...


§ 1 NÖ BÜV 2017

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angeleg... mehr lesen...


NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2024 § 0 gültig von 31.08.2023 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
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