§ 3 WAZG 2006

Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Aufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.

(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.

(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:

1.

die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 vH;

2.

die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;

3.

die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;

4.

die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);

5.

die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;

6.

die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;

7.

die Änderung der Art der Benützung;

8.

die Änderung der Antriebsart;

9.

die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;

10.

die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;

11.

die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;

12.

die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;

13.

die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten);

14.

die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des Aufzuges.

(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:

1.

die Änderung der Geschwindigkeit;

2.

die Änderung des Traggerüstes;

3.

die Änderung der Balustrade;

4.

die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.

  1. (1)Absatz einsAufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (Paragraph 4,), einer Vorprüfung (Paragraph 5,) und einer Abnahmeprüfung (Paragraph 6,) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (Paragraph 7,) bei der Behörde.
  4. (4)Absatz 4Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Lastträgers um mehr als 10 vH;
    2. 2.Ziffer 2die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;
    3. 3.Ziffer 3die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
    4. 4.Ziffer 4die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);
    5. 5.Ziffer 5die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
    6. 6.Ziffer 6die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
    7. 7.Ziffer 7die Änderung der Art der Benützung;
    8. 8.Ziffer 8die Änderung der Antriebsart;
    9. 9.Ziffer 9die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
    10. 10.Ziffer 10die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;
    11. 11.Ziffer 11die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
    12. 12.Ziffer 12die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
    13. 13.Ziffer 13die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten);
    14. 14.Ziffer 14die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des Aufzuges,
    15. 15.Ziffer 15die Änderung des Ortes des Antriebes oder des Ortes der Steuerung.
  5. (5)Absatz 5Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
    1. 1.Ziffer einsdie Änderung der Geschwindigkeit;
    2. 2.Ziffer 2die Änderung des Traggerüstes;
    3. 3.Ziffer 3die Änderung der Balustrade;
    4. 4.Ziffer 4die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.

Stand vor dem 13.11.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.11.2023
(1) Aufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.

(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.

(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:

1.

die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 vH;

2.

die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;

3.

die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;

4.

die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);

5.

die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;

6.

die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;

7.

die Änderung der Art der Benützung;

8.

die Änderung der Antriebsart;

9.

die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;

10.

die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;

11.

die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;

12.

die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;

13.

die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten);

14.

die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des Aufzuges.

(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:

1.

die Änderung der Geschwindigkeit;

2.

die Änderung des Traggerüstes;

3.

die Änderung der Balustrade;

4.

die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.

  1. (1)Absatz einsAufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (Paragraph 4,), einer Vorprüfung (Paragraph 5,) und einer Abnahmeprüfung (Paragraph 6,) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (Paragraph 7,) bei der Behörde.
  4. (4)Absatz 4Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Lastträgers um mehr als 10 vH;
    2. 2.Ziffer 2die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;
    3. 3.Ziffer 3die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
    4. 4.Ziffer 4die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);
    5. 5.Ziffer 5die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
    6. 6.Ziffer 6die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
    7. 7.Ziffer 7die Änderung der Art der Benützung;
    8. 8.Ziffer 8die Änderung der Antriebsart;
    9. 9.Ziffer 9die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
    10. 10.Ziffer 10die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;
    11. 11.Ziffer 11die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
    12. 12.Ziffer 12die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
    13. 13.Ziffer 13die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten);
    14. 14.Ziffer 14die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des Aufzuges,
    15. 15.Ziffer 15die Änderung des Ortes des Antriebes oder des Ortes der Steuerung.
  5. (5)Absatz 5Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
    1. 1.Ziffer einsdie Änderung der Geschwindigkeit;
    2. 2.Ziffer 2die Änderung des Traggerüstes;
    3. 3.Ziffer 3die Änderung der Balustrade;
    4. 4.Ziffer 4die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.

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