§ 2 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:
    1. 1.Ziffer einsin öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;
    2. 2.Ziffer 2außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Abs. 2 bestellten Ärztinnen und Ärzte.außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Absatz 2, bestellten Ärztinnen und Ärzte.
  2. (2)Absatz 2In den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden, soweit die Durchführung der Totenbeschau durch eine Gemeindeärztin bzw. einen Gemeindearzt (oder eine Stellvertretende Gemeindeärztin bzw. einen Stellvertretenden Gemeindearzt) nicht sichergestellt ist, sind Personen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind und bei denen auf Grund ihres Berufs- oder Wohnsitzes anzunehmen ist, dass sie die Totenbeschau für die Gemeinde durchführen können, zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärztinnen und Ärzte auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und die Befolgung aller einschlägigen Rechtsvorschriften anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Die Angelobung kann entfallen, wenn die Person bereits nach diesem Landesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt wurde. Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer ist Hilfsorgan der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.
  4. (4)Absatz 4Für die Durchführung der Totenbeschau ist die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer jener Gemeinde zuständig, in deren Gemeindegebiet eine Person verstorben ist, sofern aber der Sterbeort unklar ist, in deren Gemeindegebiet die Leiche gefunden wurde.
  5. (5)Absatz 5Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Ärztin bzw. ein Arzt im Fall des Verdachts eines unnatürlichen Todes zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nach den strafprozessualen Bestimmungen beigezogen, so kann diese bzw. dieser auf Ersuchen der Gemeinde auch die Totenbeschau nach diesem Landesgesetz vornehmen.

Totenbeschauer

(1) Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:

a)

in Krankenanstalten die Prosektoren und deren Vertreter; in Ermangelung solcher hat die Gemeinde nach Anhörung des Trägers der Krankenanstalt einen Arzt zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen; schlägt der Träger der Krankenanstalt im Anhörungsverfahren die Bestellung eines Arztes der Anstalt oder mehrerer Ärzte der Anstalt vor, so hat die Gemeinde diesen Arzt bzw. diese Ärzte zu bestellen;

b)

außerhalb von Krankenanstalten die Gemeindeärzte; jedoch in Städten mit eigenem Statut die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde bestellten Ärzte.

(2) Soweit erforderlich, hat die Gemeinde zur Entlastung des Gemeindearztes oder zu dessen Vertretung auch andere Personen, die in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Abgrenzung des örtlichen Wirkungsbereiches zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.

(3) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt oder vereidigt wurden, anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung aller einschlägigen Vorschriften anzugeloben. Der Bürgermeister hat den bestellten Totenbeschauer anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl.Nr 86/2023)

(4) Der Totenbeschauer ist verpflichtetAnmerkung, die Totenbeschau auch in der Nachbargemeinde durchzuführen, wenn dies wegen Verhinderung des dort zuständigen Totenbeschauers notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Totenbeschauer gemäß Abs. 1 lit. a.LGBl.Nr 86/2023)

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.08.2002 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsZur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:
    1. 1.Ziffer einsin öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;
    2. 2.Ziffer 2außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Abs. 2 bestellten Ärztinnen und Ärzte.außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Absatz 2, bestellten Ärztinnen und Ärzte.
  2. (2)Absatz 2In den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden, soweit die Durchführung der Totenbeschau durch eine Gemeindeärztin bzw. einen Gemeindearzt (oder eine Stellvertretende Gemeindeärztin bzw. einen Stellvertretenden Gemeindearzt) nicht sichergestellt ist, sind Personen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind und bei denen auf Grund ihres Berufs- oder Wohnsitzes anzunehmen ist, dass sie die Totenbeschau für die Gemeinde durchführen können, zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärztinnen und Ärzte auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und die Befolgung aller einschlägigen Rechtsvorschriften anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Die Angelobung kann entfallen, wenn die Person bereits nach diesem Landesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt wurde. Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer ist Hilfsorgan der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.
  4. (4)Absatz 4Für die Durchführung der Totenbeschau ist die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer jener Gemeinde zuständig, in deren Gemeindegebiet eine Person verstorben ist, sofern aber der Sterbeort unklar ist, in deren Gemeindegebiet die Leiche gefunden wurde.
  5. (5)Absatz 5Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Ärztin bzw. ein Arzt im Fall des Verdachts eines unnatürlichen Todes zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nach den strafprozessualen Bestimmungen beigezogen, so kann diese bzw. dieser auf Ersuchen der Gemeinde auch die Totenbeschau nach diesem Landesgesetz vornehmen.

Totenbeschauer

(1) Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:

a)

in Krankenanstalten die Prosektoren und deren Vertreter; in Ermangelung solcher hat die Gemeinde nach Anhörung des Trägers der Krankenanstalt einen Arzt zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen; schlägt der Träger der Krankenanstalt im Anhörungsverfahren die Bestellung eines Arztes der Anstalt oder mehrerer Ärzte der Anstalt vor, so hat die Gemeinde diesen Arzt bzw. diese Ärzte zu bestellen;

b)

außerhalb von Krankenanstalten die Gemeindeärzte; jedoch in Städten mit eigenem Statut die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde bestellten Ärzte.

(2) Soweit erforderlich, hat die Gemeinde zur Entlastung des Gemeindearztes oder zu dessen Vertretung auch andere Personen, die in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Abgrenzung des örtlichen Wirkungsbereiches zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.

(3) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt oder vereidigt wurden, anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung aller einschlägigen Vorschriften anzugeloben. Der Bürgermeister hat den bestellten Totenbeschauer anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002LGBl.Nr 86/2023)

(4) Der Totenbeschauer ist verpflichtetAnmerkung, die Totenbeschau auch in der Nachbargemeinde durchzuführen, wenn dies wegen Verhinderung des dort zuständigen Totenbeschauers notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Totenbeschauer gemäß Abs. 1 lit. a.LGBl.Nr 86/2023)

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