§ 15 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dagegen weder sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen, noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Abs. 3 nicht unzulässig ist.Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Absatz 3, nicht unzulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe der Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinde eine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,
    2. 2.Ziffer 2dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder
    3. 3.Ziffer 3dagegen sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
  4. (4)Absatz 4Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten Personen gemäß § 10 Abs. 5. Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im § 10 Abs. 5 angeführten Reihenfolge.Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 2, gelten Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im Paragraph 10, Absatz 5, angeführten Reihenfolge.
  5. (5)Absatz 5Hat die Gemeinde nach Abs. 2 für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Abs. 4 die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Abs. 4 mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.Hat die Gemeinde nach Absatz 2, für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Absatz 4, die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Absatz 4, mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  6. (6)Absatz 6Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß § 17 Abs. 3 zugeführt werden.Abweichend von Absatz 6, dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zugeführt werden.

(1) Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von achtundvierzig Stunden und vor Ablauf von sechsundneunzig Stunden nach dem Eintritt des Todes. Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (wie Kühlräumen) aufbewahrt, so ist die Dauer dieser Aufbewahrung im Höchstausmaß von achtundvierzig Stunden in die Frist von sechsundneunzig Stunden nicht einzurechnen. Ein Abgehen von der damit festgelegten Bestattungsfrist ist nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung des Bürgermeisters zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen, insbesondere wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Einbalsamierung oder Kühlung, eine ausreichende Verzögerung des Zerfalls des toten Körpers gewährleistet ist.

(2) Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder, falls keine Angehörigen vorhanden sind, die Personen, mit denen der Verstorbene zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nach dieser Bestimmung Verpflichtete vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die verpflichtete Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, daß es ihm freistehe, die Leiche auf eigene Kosten abzuholen, wenn dies nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 unzulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)

(3) Die Abgabe der Leiche ist unzulässigAnmerkung,

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wenn der Gemeinde eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen oder seines gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,

-

wenn dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder

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wenn seit dem Eintritt des Todes mehr als achtundvierzig Stunden vergangen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(4) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 32/2024)

(5) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, ohne Rücksicht auf den Grad der erreichten Entwicklung, und für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes unschädlich beseitigt werden. Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde Arzt bzw. der Leiter der Krankenanstalt verpflichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.07.2012 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dagegen weder sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen, noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Abs. 3 nicht unzulässig ist.Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Absatz 3, nicht unzulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe der Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinde eine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,
    2. 2.Ziffer 2dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder
    3. 3.Ziffer 3dagegen sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
  4. (4)Absatz 4Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten Personen gemäß § 10 Abs. 5. Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im § 10 Abs. 5 angeführten Reihenfolge.Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 2, gelten Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im Paragraph 10, Absatz 5, angeführten Reihenfolge.
  5. (5)Absatz 5Hat die Gemeinde nach Abs. 2 für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Abs. 4 die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Abs. 4 mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.Hat die Gemeinde nach Absatz 2, für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Absatz 4, die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Absatz 4, mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  6. (6)Absatz 6Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß § 17 Abs. 3 zugeführt werden.Abweichend von Absatz 6, dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zugeführt werden.

(1) Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von achtundvierzig Stunden und vor Ablauf von sechsundneunzig Stunden nach dem Eintritt des Todes. Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (wie Kühlräumen) aufbewahrt, so ist die Dauer dieser Aufbewahrung im Höchstausmaß von achtundvierzig Stunden in die Frist von sechsundneunzig Stunden nicht einzurechnen. Ein Abgehen von der damit festgelegten Bestattungsfrist ist nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung des Bürgermeisters zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen, insbesondere wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Einbalsamierung oder Kühlung, eine ausreichende Verzögerung des Zerfalls des toten Körpers gewährleistet ist.

(2) Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder, falls keine Angehörigen vorhanden sind, die Personen, mit denen der Verstorbene zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nach dieser Bestimmung Verpflichtete vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die verpflichtete Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, daß es ihm freistehe, die Leiche auf eigene Kosten abzuholen, wenn dies nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 unzulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993LGBl.Nr. 32/2024)

(3) Die Abgabe der Leiche ist unzulässigAnmerkung,

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wenn der Gemeinde eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen oder seines gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,

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wenn dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder

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wenn seit dem Eintritt des Todes mehr als achtundvierzig Stunden vergangen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(4) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 32/2024)

(5) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, ohne Rücksicht auf den Grad der erreichten Entwicklung, und für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes unschädlich beseitigt werden. Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde Arzt bzw. der Leiter der Krankenanstalt verpflichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

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