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Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 3434a gelten die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 9 10 und 29 bis 30 sinngemäß.Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den Paragraphen 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 10 und 29 bis 30 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 57/2023
Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 3434a gelten die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 9 10 und 29 bis 30 sinngemäß.Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den Paragraphen 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 10 und 29 bis 30 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 57/2023