§ 36 V-RPG

Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2023 bis 31.12.9999

Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 3434a gelten die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 9 10 und 29 bis 30 sinngemäß.Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den Paragraphen 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 10 und 29 bis 30 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 57/2023

Stand vor dem 07.12.2023

In Kraft vom 01.03.2019 bis 07.12.2023

Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den §§ 31 bis 3434a gelten die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 9 10 und 29 bis 30 sinngemäß.Für die Verfahren zur Erlassung und Änderung von Planungen gemäß den Paragraphen 31 bis 34a gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 10 und 29 bis 30 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 57/2023

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