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(2) Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die
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(3) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so
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(4) Bestehen Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von entsprechenden Dokumenten, eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines Staates im Sinne des Abs. 3 lit. a aufzutragen.
(5) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.
(2) Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die
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(3) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so
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(4) Bestehen Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von entsprechenden Dokumenten, eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines Staates im Sinne des Abs. 3 lit. a aufzutragen.
(5) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.