§ 44 BTV

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2024 bis 31.12.9999

Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt seinPrioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, dass den Anforderungen der Sicherheitbei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere des Unfallum öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und BrandschutzesKuranstalten, entsprochen wirdPflege- und die Benützer der übrigen Teile des GebäudesAltenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie die Nachbarschaft nicht durch LärmBauwerke, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werdendenen mindestens 240 Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024

Stand vor dem 15.02.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 15.02.2024

Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt seinPrioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, dass den Anforderungen der Sicherheitbei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere des Unfallum öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und BrandschutzesKuranstalten, entsprochen wirdPflege- und die Benützer der übrigen Teile des GebäudesAltenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie die Nachbarschaft nicht durch LärmBauwerke, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werdendenen mindestens 240 Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024

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